Valentin Blank, Dezember 2008

Kreativität hat ihren Preis

Die Rolle der Verwertungsgesellschaften im Audiovisionsbereich

Vorbemerkung

Der nachfolgende Beitrag ist in der Reihe IRIS Spezial der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle erschienen. Der Sammelband kann direkt auf deren Website bestellt werden und enthält die Darstellung der Rechtslage in ausgewählten Ländern Europas.

I. Rechtsgrundlagen

Urheberrecht, verwandte Schutzrechte und kollektive Verwertung sind in der Schweiz gemeinsam im Urheberrechtsgesetz (URG1) und der dazugehörigen Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URV2) kodifiziert. Für die Schweiz ebenfalls verbindlich sind die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ3), das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs-Abkommen4), der WIPO-Urheber­rechts­vertrag (WCT5) sowie der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT6). Das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene revidierte URG hat die aus diesen Staatsverträgen fliessenden Vorgaben allesamt aufgenommen,7 weshalb ihnen grundsätzlich bloss noch deklaratorische Bedeutung zukommt. Entsprechend konzentriert sich dieser Beitrag auf das URG.

1. Mitwirkende am Film und ihr Bezug zum Urheberrecht

Neben den Produktionsgesellschaften lassen sich die an einem audiovisuellen Werk Mitwirkenden im Lichte des schweizerischen Urheberrechts in drei Gruppen unterteilen: Urheber, ausübende Künstler und “technisch” Mitwirkende. Das URG definiert den Begriff des Werks8 als geistige Schöpfung der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter. Im Gegensatz zu anderen Werkkategorien bereitet die Qualifikation audiovisueller Beiträge sowie deren Vorstufen als Werk im Sinne des URG in der Regel keine Probleme. Die dem Filmwerk eigene Kombination von Bild und Ton offenbart rasch die benötigte Individualität und lässt — selbst bei Dokumentarfilmen — regelmässig genügend Gestaltungsspielraum, welcher sich aus den unzähligen Kombinationsmöglichkeiten von akustischen und visuellen Elementen ergibt. An dieser Stelle näher auf den Werkbegriff und seine Voraussetzungen einzugehen, erscheint vor diesem Hintergrund entbehrlich. In die Kategorie der Urheber fallen traditionell der Drehbuchautor und der Regisseur. Urheberrechtlich ebenfalls relevante Beiträge sind — neben der hier nicht zu behandelnden Filmmusik — das Exposé, die sog. “Production Bible”, das Treatment und die Dialoge sowie das Ausgangswerk (Stoff). Unter dem Begriff der ausübenden Künstler vereinigt das schweizerische Urheberrecht die natürlichen Personen, die ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst darbieten oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirken.

Anders als etwa in Frankreich hat der schweizerische Gesetzgeber darauf verzichtet festzulegen, welche Mitwirkende an einem Film Urheberstatus geniessen, und die Bestimmung den Gerichten überlassen. Die Abgrenzung der künstlerischen von der technischen oder organisatorischen Mitwirkung fällt nicht immer leicht. Die Qualifikation ist aber entscheidend, kommen doch nur erstere in den Genuss der vom URG verliehenen Rechte und Vergütungsansprüche. Die Einstufung hat daher auch Auswirkungen auf das Verhältnis zu der Verwertungsgesellschaft (vgl. unten IV.2). Diejenigen Filmtechniker, welche in urheberrechtlich relevanter Weise an einem audiovisuellen Werk mitgewirkt haben, sollen auch als Miturheber am Verwertungserlös des entsprechenden Werks partizipieren. Als solche Miturheber in Frage kommen typischerweise die Verantwortlichen für Kamera, Schnitt und Ausstattung.

2. Stellung der Rechteinhaber

Den soeben definierten Gruppen werden im URG unterschiedlich umfangreiche Rechte und Befugnisse eingeräumt, auf die nachfolgend kurz einzugehen ist. Nicht selten kommt es zwischen diesen Gruppen auch zu Überschneidungen, weil beispielsweise eine künstlerisch mitwirkende Person gleichzeitig als Urheber gilt und somit nicht nur in den Genuss der verwandten Schutzrechte, sondern auch der Urheberrechte kommt. Überdies ist der persönlichkeitsrechtliche Schutz der Betroffenen zu beachten. Nicht zuletzt hat auch hier die Zugehörigkeit zur einen oder anderen Gruppe wiederum Auswirkungen auf das Verhältnis gegenüber der Verwertungsgesellschaft (vgl. unten IV.2).

a) Urheberrechte

Das URG räumt dem Urheber das ausschliessliche Recht ein zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird. Aus diesem umfassenden Herrschaftsrecht lassen sich die einzelnen Befugnisse ableiten, wovon in Art. 10 URG eine Reihe in nicht abschliessender Form aufgezählt werden:

Dieses Herrschaftsrecht über das Werk erfährt in den darauffolgenden Artikeln in verschiedener Hinsicht Einschränkungen,9 namentlich auch durch die zwangsweise Unterstellung gewisser (Teil-)Rechte unter die Kollektivverwertung (vgl. unten II.2).

b) Verwandte Schutzrechte

Ausübenden Künstlern räumt das URG ebenfalls eine Reihe von Ausschliesslichkeitsrechten ein. Im Gegensatz zu den Urheberrechten bilden die verwandten Schutzrechte aber kein umfassendes Herrschaftsrecht. Laut dem abschliessenden gesetzlichen Katalog von Art. 33 URG haben die Künstler das Recht, die Darbietung oder deren Festlegung

Weitere Leistungsschutzberechtigte sind die Hersteller von Ton- und Tonbildträgern sowie die Sendeunternehmen, deren Rechte in den darauffolgenden Artikeln separat geregelt und hier nicht weiter zu vertiefen sind.

c) Persönlichkeitsrechte

Während Urheber und ausübende Künstler gleichermassen den Schutz des im Zivilgesetzbuch festgelegten allgemeinen Persönlichkeitsrechts10 geniessen, sieht das URG ergänzende spezifische Schutzbestimmungen vor. Beiden steht das Recht auf Anerkennung der Urheber- bzw. Rechtsinhaberschaft zu, welche auch das Recht auf Namensnennung umfasst. Darüber hinaus räumt das URG dem Urheber das Erstveröffentlichungsrecht ein.

3. Musterverträge anstelle eines Urhebervertragsrechts

Anders als etwa Deutschland und Frankreich kennt die Schweiz kein Urhebervertragsrecht. Vielmehr begnügt sich das URG in Art. 16 Abs. 1 mit dem blossen Hinweis, dass Urheberrechte übertragen werden können. Im Übrigen gilt das allgemeine Vertragsrecht, welches im Obligationenrecht (OR)11 geregelt ist. Das Schweizer Recht kennt weder eine “cessio legis” noch eine Vermutung zugunsten des Produzenten, wonach die Rechte bei diesem seien. Zentrale Vorgänge wie die Lizenzierung von Urheberrechten und die Handhabung von Rechtsmängeln sind gesetzlich nicht geregelt. Um diese offenkundige Lücke zu schliessen, hat SUISSIMAGE (vgl. unten IV.1) die einschlägigen Verbände und Interessengemeinschaften zur gemeinsamen Aushandlung von Musterverträgen bewogen und die Vertragsverhandlungen als neutrale Instanz begleitet. Die teils entgegengesetzten Positionen der Interessenvertreter konnten in diesen Verträgen gegeneinander ausgewogen werden, was zu ihrer hohen Akzeptanz innerhalb der Branche geführt hat. Die Vertragssammlung12 enthält Typenverträge zu den Funktionen Drehbuch und Regie sowie für Komponisten von Filmmusik. Es finden sich ferner Musterverträge zum Erwerb der Stoffrechte, für das Script-consulting sowie für die finanzielle Beteiligung. Die Vertragssammlung wird derzeit neu verhandelt und revidiert.

II. Urheberrechtsverwaltung in der Praxis

1. Individuelle Rechtewahrnehmung als Ausgangspunkt

Der Schweizer Gesetzgeber hat die aus dem Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten fliessenden Befugnisse beim originären Rechtsinhaber angesiedelt und ihm die Wahrnehmung dieser Rechte zur individuellen Regelung überlassen.13

2. Kollektive Rechtewahrnehmung

Nur dort, wo das Gesetz es ausdrücklich vorsieht, unterstehen solche Rechte oder die dazugehörigen Vergütungsansprüche der kollektiven Wahrnehmung durch die Verwertungsgesellschaften (vgl. dazu unten III. und IV.).

Für diejenigen Fälle, in denen eine individuelle Verwertung der Rechte unpraktikabel erscheint, hat der Gesetzgeber die kollektive Verwertung vorgeschrieben. Während dies ursprünglich nur den Bereich der Musik betraf, wuchs die Zahl der unter die kollektive Wahrnehmung fallenden Rechte im Zuge des technologischen Fortschritts namentlich während der letzten dreissig Jahre beträchtlich. Dabei können die der Kollektivverwertung zugewiesenen Rechte unterschiedlichen Umfangs sein: In gewissen Fällen handelt es sich um das Ausschliesslichkeitsrecht selbst, in anderen Fällen ist lediglich der Vergütungsanspruch betroffen.

Daneben haben sich weitere Verwertungsbereiche entwickelt, welche von Gesetzes wegen zwar der Individualverwertung überlassen sind, für deren kollektive Wahrnehmung aber sowohl Nutzer als auch Rechtsinhaber gleichermassen ein Bedürfnis haben. In einigen dieser Fälle stellen die Verwertungsgesellschaften ihre Dienste im Rahmen der fakultativen kollektiven Verwertung zur Verfügung.

a) Gesetzliche Kollektivverwertung

Mit der Unterstellung eines Rechts bzw. eines Anspruchs unter die Kollektivverwertung entzieht der Gesetzgeber dem Rechtsinhaber zwingend die individuelle Ausübung desselben. Dieser sogenannten Verwertungsgesellschaftspflicht unterstehen in der Schweiz die Vergütung für verschiedene Formen des Eigengebrauchs,14 das Weitersenden sowie das zeitgleiche und unveränderte Wahrnehmbarmachen gesendeter oder weitergesendeter Werke,15,16 das Vermieten von Werkexemplaren,17 das Nutzen verwaister Werke sowie von Archivwerken der Sendeunternehmen,18 das Zugänglichmachen bestimmter gesendeter musikalischer Werke,19 das Vervielfältigen zu Sendezwecken20 und bestimmte Werknutzungen für Behinderte.21 Die in diesen Rechten enthaltenen Befugnisse wurden zum Teil weiter aufgesplittet, was sich in den einzelnen Tarifen widerspiegelt. So sind zum Beispiel die Weitersendung geschützter Werke und Leistungen in Kabelnetzen22 und die Weitersendung über IP-basierte Netze auf mobile Endgeräte und PC-Bildschirme23 in separaten Tarifen geregelt. Ebenfalls in verschiedenen Tarifen untergebracht — obschon alles Formen des Eigengebrauchs — sind die Vergütungen für Leerträger, Reprographie, schulische Nutzung sowie für die Gebrauchsüberlassung von Set-Top-Boxen mit Speicher und Virtual Private Video Recorder. Mit diesen Feinaufteilungen wird insbesondere auf die unterschiedlichen Nutzerkreise Rücksicht genommen, mit welchen die Tarife jeweils auch zu verhandeln sind (vgl. auch unten IV.4 lit. b)

b) Fakultative Kollektivverwertung

Eine Verwertungsgesellschaft kann weitere (ihr übertragene) Rechte kollektiv wahrnehmen, wo dies von den betroffenen Kreisen gewünscht wird oder sich aus der Natur der Sache aufdrängt. Dabei kann sie sich auf eine reine Inkassotätigkeit beschränken oder auch aktiv als Lizenzgeberin auftreten. Für die Lizenzierung bestehen sowohl einzelvertragliche Modelle als auch Tariflösungen, welche pauschale Entschädigungen für die Nutzung des Repertoires vorsehen. Im Bereich der audiovisuellen Werke ist es vor allem das Senderecht, welches die Drehbuchautoren und Regisseure ihrer Verwertungsgesellschaft zur treuhänderischen Wahrnehmung abgetreten haben (vgl. unten IV.3).

III. Institutioneller Rahmen

1. Rechtsgrundlagen der Schweizer Verwertungsgesellschaften

Im Bereich der obligatorischen Kollektivverwertung bedürfen die Verwertungsgesellschaften einer Bewilligung durch den Bund. Zu den Bewilligungsvoraussetzungen24 zählt, dass die Verwertungsgesellschaften nach schweizerischem Recht konstituiert sind, in der Schweiz ihren Sitz haben und ihre Geschäfte vom Inland aus führen. Als weitere Voraussetzung müssen die Verwertungsgesellschaften allen Rechtsinhabern offenstehen, weshalb sich sämtliche Verwertungsgesellschaften mit Ausnahme der SWISSPERFORM die Rechtsform der Genossenschaft gegeben haben, welche den Grundsatz der offenen Tür25 idealtypisch verkörpert. Ferner müssen die Gesellschaften die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften Gewähr bieten und eine wirksame, wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen. Alle fünf Verwertungsgesellschaften26 sind ausserdem für die kollektive Rechtewahrnehmung im Fürstentum Liechtenstein verantwortlich.27

2. Organisation der Gesellschaften

Die von der Mehrzahl der Gesellschaften gewählte Form der Genossenschaft bringt eine organschaftliche Struktur mit sich, welche eine Generalversammlung, einen Vorstand und eine Revisionsstelle vorsieht. Dadurch ist eine wirksame interne Kontrolle und Balance gewährleistet (vgl. auch unten IV.5).

Vor dem Hintergrund des eben in Ziffer 6 erwähnten, auch andernorts üblichen Territorialitätsprinzips haben die Verwertungsgesellschaften mit ihren Schwestergesellschaften im Ausland Gegenseitigkeitsverträge geschlossen. Dadurch sind sie in der Lage, das Weltrepertoire anzubieten. Da in der Schweiz grundsätzlich lediglich eine Verwertungsgesellschaft pro Werkkategorie existiert (vgl. sogleich IV.1), ist zudem auch eine enge Zusammenarbeit der inländischen Verwertungsgesellschaften nötig, insbesondere bei gemeinsamen Tarifen.

3. Überblick zum Leistungsportfolio der Gesellschaften

Wie ihr Name erwarten lässt, liegt die Haupttätigkeit der Verwertungsgesellschaften in der kollektiven Wahrnehmung von aus dem Urheberrecht fliessenden Rechten und Vergütungsansprüchen. Zu diesem Zweck werden die Werke und deren Nutzungen erfasst, die Abgeltung dieser Nutzungen in gemeinsam ausgehandelten Tarifen mit den Nutzern geregelt und die entsprechenden Vergütungen an die Rechteinhaber weitergeleitet (vgl. zu den Leistungen im Einzelnen unten IV.4).

IV. Kollektive Rechteverwertung aus der Perspektive des Rechtsinhabers

1. Eingeschränkte Wahl der Verwertungsgesellschaft

Anders als beispielsweise in Deutschland existiert in der Schweiz von Gesetzes28 wegen grundsätzlich lediglich eine Verwertungsgesellschaft pro Werkkategorie. Damit soll eine für Nutzer und Urheber gleichermassen ungünstige Zersplitterung vermieden und eine effiziente und wirtschaftliche Kollektivverwertung ermöglicht werden. Die Freiheit der Urheber, ihre Verwertungsgesellschaft nach eigenen Kriterien auszuwählen, ist somit faktisch eingeschränkt. Grundsätzlich ergibt sich die Zugehörigkeit aus der Zuordnung der Art des Werkschaffens in ein oder mehrere Werkkategorien.29 Für die Wahrnehmung der Urheberrechte an audiovisuellen Werken ist SUISSIMAGE, teils in Zusammenarbeit mit der Société Suisse des Auteurs (SSA), zuständig.30 Fällt das Schaffen eines Urhebers in mehrere Werkkategorien, kann er mehreren Verwertungsgesellschaften angehören. So ist er beispielsweise mit Blick auf Drehbücher Mitglied von SUISSIMAGE und lässt gleichzeitig die Verwertungsrechte an seinen Romanen durch die ProLitteris wahrnehmen.

Die Verwaltung des Bereichs der audiovisuellen Werke soll anschliessend am Beispiel von SUISSIMAGE näher beleuchtet werden. Diese Verwertungsgesellschaft wurde im Jahr 1982 gegründet, im Nachgang an zwei wegweisende Bundesgerichtsurteile, welche dem Weitersenderecht in der Schweiz den Weg ebneten.31 Zu den Gründungsmitgliedern zählten neben den schweizerischen Filmschaffenden auch die Produzenten und Verleiher — eine Besonderheit, die bis heute andauert: Die Mitglieder setzen sich sowohl aus Urhebern als auch aus den Inhabern von Urheberrechten zusammen. Damit vereinigt SUISSIMAGE unter einem Dach zwei sonst oft separaten Gesellschaften angehörende Lager mit teils komplementären Interessen.

2. Rechtsverhältnis zwischen Rechtsinhaber und Verwertungsgesellschaft

a) Mitgliedschaft

Da die Verwertungsgesellschaften dem Grundsatz der offenen Tür zufolge allen Rechtsinhabern offenstehen müssen, darf die Aufnahme von Mitgliedern nur an solche Voraussetzungen geknüpft werden, die sich aus der Natur der Sache ergeben. Als Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Werke akzeptiert SUISSIMAGE gemäss Ziffer 3.1 ihrer Statuten als Mitglieder

In jedem Fall muss die betreffende (natürliche oder juristische) Person einen besonderen Bezug zur Schweiz aufweisen (typischerweise Sitz, Wohnsitz oder Nationalität) und über Rechte verfügen, die tatsächlich genutzt werden. Die Mitgliedschaft ist kostenlos. Wer nicht Mitglied werden kann oder will, kann mit SUISSIMAGE in ein der Mitgliedschaft nachgebildetes Auftragsverhältnis treten, freilich ohne in den Genuss der Mitgliedschaftsrechte zu kommen.

b) Mitgliedschaftsvertrag

Der Beitritt erfolgt durch den Abschluss eines Mitgliedschaftsvertrags, ein Wahrnehmungsvertrag, welcher die treuhänderische Übertragung der Rechtsinhaberschaft der Urheberrechte auf SUISSIMAGE vorsieht.33 Der Mitgliedschaftsvertrag berechtigt das Mitglied zum Bezug der von SUISSIMAGE eingenommenen Vergütungen nach Massgabe des URG, der Statuten sowie des Verteilreglements (einschliesslich seiner Ausführungsbestimmungen). Ferner ist das Mitglied zur Teilnahme an der jährlich stattfindenden Generalversammlung zugelassen. Im Gegenzug verpflichtet sich das Mitglied, sämtliche Werke anzumelden, an denen es als Urheber mitgewirkt oder an denen es Rechte oder Vergütungsansprüche erworben hat. Zudem informiert es SUISSIMAGE über Änderungen im Rechtebestand.

c) Werkanmeldung

Für jedes Werk hat das Mitglied SUISSIMAGE eine Werkanmeldung einzureichen. Die Daten dienen einerseits als Grundlage für die Abrechnungen und Entschädigungen, andererseits werden sie auch den Schwestergesellschaften zur Rechtewahrnehmung im Ausland weitergegeben. Die Anmeldung enthält Angaben über den Anmelder, das Werk (Länge, Sprachversionen, Typ, Alternativtitel etc.), die Beteiligten (Produzent, Drehbuchautor, Regisseur, Darsteller und allenfalls Filmtechniker), die Produktionsart, die Sendungen sowie die Rechtesituation (Lizenzen, Koproduktionen).

d) Geschäftsführung ohne Auftrag

Würden sich die Verwertungsgesellschaften lediglich auf die Mitgliedschaftsverträge stützen, wären sie nicht in der Lage, das gesamte Repertoire lückenlos anzubieten. Wo weder ein Mitgliedschafts- noch ein Auftragsverhältnis besteht, nimmt SUISSIMAGE daher die Rechte nach Möglichkeit im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag34 wahr. Dabei werden zumutbare Anstrengungen zur Feststellung der Berechtigten getroffen. Diese Regelung liegt auch im Interesse der Nutzer, werden sie doch mit der Bezahlung der Vergütung von weiteren Ansprüchen freigestellt.35

3. Verwaltung der Rechte im Einzelnen

Mit der Mitgliedschaft übertragen die Mitglieder SUISSIMAGE die bestehenden und allenfalls künftig entstehenden Rechte, deren Verwertung das Gesetz der obligatorischen Kollektivverwertung unterstellt hat (vgl. oben II.2 lit. a), sowie all jene Rechte, die im Mitgliedschaftsvertrag oder in der Werkanmeldung aufgeführt und vom Mitglied im konkreten Fall nicht ausdrücklich ausgenommen worden sind.

Die Rechtsübertragung steht und fällt mit dem Mitgliedschaftsvertrag, welcher auf unbestimmte Dauer geschlossen wird und frühestens nach einem Jahr unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs aufgelöst werden kann.

Die vom Mitglied übertragenen Rechte werden von SUISSIMAGE zum einen in der Schweiz und — sofern entsprechende Rechte bzw. Vergütungsansprüche vorgesehen sind — zum anderen im Fürstentum Liechtenstein aktiv wahrgenommen. Im sonstigen Ausland werden die Rechte über die zuständigen Schwestergesellschaften verwertet, soweit solche Ansprüche von Gesetzes wegen ebenfalls abgegolten werden und ein entsprechender Gegenseitigkeitsvertrag besteht. Solche Gegenseitigkeitsverträge folgen einem international üblichen Muster. SUISSIMAGE ist bestrebt, die in solchen Verträgen vorgesehene Abrechnung im Interesse einer nutzungsorientierten Verteilung werkbezogen auszugestalten.36 In den übrigen Fällen werden Pauschallösungen vereinbart.

Drehbuchautoren und Regisseure übertragen SUISSIMAGE mit ihrem Beitritt überdies das Recht bzw. den Anspruch auf Entschädigung für das Senden oder sonstige Verbreiten des Werks über Fernsehen, Kabelnetze, Satellit oder ähnliche Einrichtungen. Dieses Recht untersteht der fakultativen Kollektivverwertung; im Unterschied zu den anderen fakultativ wahrgenommenen Rechten kann es jedoch nicht von der Wahrnehmung durch SUISSIMAGE ausgenommen werden.

4. Leistungen im Einzelnen

a) Erfassung von Werknutzungen

Damit die Urheber und Rechtsinhaber für die Verwendung ihrer Werke entschädigt werden können, müssen die Nutzungen zunächst erfasst und zusammengetragen werden. Im Falle von Fernsehausstrahlungen stützt sich SUISSIMAGE primär auf die von den Sendeanstalten erhältlichen Sendeprotokolle sowie auf Programmhefte, deren Angaben in der Datenbank erfasst werden. Zudem berücksichtigt SUISSIMAGE die Meldungen ihrer Mitglieder und Schwestergesellschaften. Bei Bedarf nimmt SUISSIMAGE zusätzliche eigene Nachforschungen vor. In jedem Fall beziehen sich die Überprüfungen sowie auch die Entschädigungen stets nur auf die angemeldeten Werke bzw. auf Wahrnehmungen im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. oben IV.2 lit. d).

b) Kollektive Lizenzierung mittels Tarifsystem

Die Verwertungsgesellschaften sind zur Wahrnehmung der ihnen von den Rechtsinhabern eingeräumten Rechte verpflichtet.37 Zu diesem Zweck schliesst SUISSIMAGE mit ihren Mitgliedern entsprechende Verträge (vgl. oben IV.2 lit. b) und verhandelt mit den Nutzern Tarife.38 Fällt eine Nutzung in die Zuständigkeit mehrerer Verwertungsgesellschaften, sind diese zum Aufstellen gemeinsamer Tarife verpflichtet,39 was als weitere Besonderheit des Schweizer Verwertungssystems betrachtet werden darf. Mit einem Tarif werden in genereller und für alle verbindlicher Weise im Voraus die geschuldeten Vergütungen für bestimmte Leistungen festgesetzt. Ist ein Tarif einmal rechtskräftig genehmigt, ist es selbst den Gerichten verwehrt, diesen im Rahmen eines Zivilprozesses erneut auf seine Angemessenheit zu prüfen.40 Der Tarif bedarf der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (vgl. unten IV.5 lit. b).

c) Vergütung

Der Gesetzgeber hat die Vergütung für Werknutzungen sowohl nach oben als auch nach unten begrenzt. Grundsätzlich liegt die Maximalgrenze für Urheberrechte bei 10% und für die verwandten Schutzrechte bei 3% des Nutzungsertrags oder Nutzungsaufwands. Abzustellen ist grundsätzlich auf den mit der jeweiligen Werknutzung erzielten Bruttoertrag, bei Kabelbetreibern also beispielsweise auf Abonnentenzahlungen inklusive der Anschlussgebühren. Wo dieser nicht ermittelt werden kann oder fehlt, ist der Bruttoaufwand massgeblich. Aus dem gesetzlich verankerten Angemessenheitsgrundsatz41 ergibt sich, dass diese Grenzen nicht in jedem Fall ausgeschöpft werden können. Nach unten ist die Vergütung aber insofern begrenzt, als die Berechtigten bei wirtschaftlicher Verwaltung noch ein angemessenes Entgelt erhalten müssen.42 Mit dieser Regel kann ebenfalls die Maximalgrenze durchbrochen werden, sofern im konkreten Fall die 10% bzw. 3% kein angemessenes Entgelt darstellen würden.

Die eingenommenen Vergütungszahlungen werden sodann gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften folgend an die Mitglieder und Schwestergesellschaften verteilt. Bei der Aufteilung der Verwertungserlöse zwischen den ursprünglichen Rechtsinhabern und anderen Berechtigten wird darauf geachtet, dass den Urhebern und ausübenden Künstlern in der Regel ein angemessener Anteil43 verbleibt. Davon darf nur dort abgewichen werden, wo der Aufwand unzumutbar wäre. Der Angemessenheitsgrundsatz sorgt hier dafür, dass die Verwertungsgesellschaften nicht zu blossen Instrumenten der derivativen Rechtsinhaber “verkommen”.

Wie wir bereits gesehen haben (vgl. oben IV.2 lit. a), können die Haupturheber (Drehbuchautor und Regisseur), die derivativen Rechtsinhaber (Produzent, Verleiher usw.) sowie unter Umständen auch ausserhalb der Funktionen Drehbuch und Regie am Film Mitwirkende (Miturheber) Mitglied von SUISSIMAGE werden. Die für die Werknutzungen eingezogenen Verwertungserlöse werden — nach Abzug der Verwaltungskosten44, eines Anteils von 7% bzw. 3% für den Kultur- und Solidaritätsfonds (dazu sogleich) sowie einer pauschalen Abgeltung der Rechte der Sendeunternehmen — werkbezogen auf die Berechtigten verteilt, und zwar nach folgendem Schlüssel:45 grundsätzlich zur Hälfte (50 Punkte) an die Haupturheber (wiederum hälftig aufgeteilt auf Regie und Drehbuch) und zur Hälfte (50 Punkte) an die derivativen Rechtsinhaber. Sofern es im Einzelfall weitere Miturheber gibt, stehen für diese zusätzliche 10 Punkte zur Verfügung, welche — ausser im Fall einer gegenteiligen Mitteilung in der Werkanmeldung — zu gleichen Teilen auf sie verteilt werden.46 Innerhalb der einzelnen Verteilbereiche und Berechtigtengruppen werden die Verteilsummen zudem anhand spezifischer Kriterien gewichtet.47

d) Kultur- und Solidaritätsfonds

Mit Zustimmung des obersten Gesellschaftsorgans sind die Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 48 Abs. 2 URG berechtigt, Teile des Verwertungserlöses zum Zweck der Sozialvorsorge und einer angemessenen Kulturförderung zu verwenden. SUISSIMAGE zieht 10% von dem im Inland erzielten Verwertungserlös ab und speist damit zu 70% den Kulturfonds und zu 30% den Solidaritätsfonds, welche beide als juristisch selbständige Stiftungen organisiert sind. Mit gezielten finanziellen Unterstützungen (etwa durch Restfinanzierung oder durch Beiträge an Treatments) fördert der Kulturfonds das Schweizer Filmschaffen. Der Solidaritätsfonds bietet notleidenden Filmschaffenden Unterstützung an und verbessert ihre Altersvorsorge durch Rentenzahlungen und Beiträge zu ihrer beruflichen Vorsorge.

5. Aufsicht und Kontrolle der Verwertungsgesellschaften

Die sorgfältige, wirtschaftliche und pflichtgemässe Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften wird durch Aufsicht, mehrstufige Kontrollen und paritätische Besetzung der Verwaltungsgremien sichergestellt. Darauf soll abschliessend — wiederum am Beispiel von SUISSIMAGE — in der gebotenen Kürze eingegangen werden.

a) Paritätische Besetzung des Vorstands

Der Vorstand von SUISSIMAGE besteht aus einer Präsidentin sowie mindestens fünf und maximal zwölf weiteren Personen, die auf zwei Jahre gewählt werden. Die Statuten48 schreiben eine ausgewogene Vertretung der Urheber und der (derivativen) Rechtsinhaber vor. Die Angehörigen der Funktionen Drehbuch, Regie, andere Miturheber (Filmtechniker), Produzenten sowie sonstige Rechtsinhaber (Verleiher usw.) haben jeweils Anspruch auf mindestens einen Sitz. Eine Mitgliedschaft bei SUISSIMAGE ist nicht vorausgesetzt.

b) Rechenschaftslegung und Aufsicht

Die Verwertungsgesellschaften unterstehen für die bewilligungspflichtigen Verwertungsbereiche der Aufsicht des Bundes, welche durch zwei gleichgestellte Instanzen wahrgenommen wird:

Die Aufsicht über die Geschäftsführung obliegt dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, welches auch für die Bewilligungserteilung zuständig ist.49 Die Verwertungsgesellschaften legen dem Institut jährlich in einem Geschäftsbericht Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab. Dieser wird vom Institut geprüft und genehmigt. Ausserdem sind die Verwertungsgesellschaften gegenüber dem Institut zur Auskunftserteilung verpflichtet und müssen alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. In diesem Rahmen ist das Institut gegenüber den Verwertungsgesellschaften auch weisungsbefugt, und es verfügt über einen abgestuften Massnahmenkatalog, der bis hin zur Einschränkung und zum Entzug der Bewilligung reicht.

Für die Aufsicht über die Tarife ist die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zuständig,50 welche sowohl mit Vertretern der Nutzerseite als auch der Urheberseite besetzt ist. Unabhängig davon, ob die Tarifverhandlungen in eine Einigung münden oder die Parteien im Dissens auseinandergehen, prüft die Schiedskommission die Angemessenheit des Tarifs, sowohl hinsichtlich seines gesamten Aufbaus als auch seiner einzelnen Bestimmungen. Bei unbestrittenen Tarifen ist diese Prüfung freilich zumeist reine Formsache, da bei einer Einigung von einer marktgerechten Lösung ausgegangen wird. Zweck der Angemessenheitsprüfung ist es sicherzustellen, dass der im Tarif vorgeschlagene Vergütungsmechanismus wirtschaftlich und effizient umgesetzt werden kann und keine Ungleichbehandlungen zur Folge hat. Gleichzeitig muss der Tarif insbesondere auch finanziell angemessen sein. Letzteres Kriterium hat der Gesetzgeber in einer separaten Bestimmung51 näher umschrieben. Demnach muss der Tarif auf den mit der Nutzung des Werks erzielten (Brutto-)Ertrag abstellen, bzw. dort, wo die Nutzung nicht (oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand) ermittelt werden kann, auf den mit der Nutzung verbundenen Aufwand. Weiter sind Art und Anzahl der benutzten Werke sowie das Verhältnis geschützter zu ungeschützten Werken zu berücksichtigen. Im Gesetz nicht erwähnt, aber ebenfalls verbindlich, ist der Grundsatz der Kontinuität, mit welchem sprunghafte Erhöhungen oder Senkungen der Vergütung verhindert werden sollen, sowie die Möglichkeit der Verwertungsgesellschaften, Verbandsrabatte und Rechtsverfolgungszuschläge vorzusehen.52

Durch die einer Körperschaft schweizerischen Rechts vorgeschriebenen Organe wie Generalversammlung, Vorstand und Revisionsstelle ist zudem eine wirksame Selbstkontrolle gewährleistet. Die Gesellschaften müssen namentlich ihre Jahresrechnung durch eine unabhängige Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen.53 Diese achtet insbesondere auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der Statuten und der Reglemente sowie auf das Vorhandensein eines internen Kontrollsystems und erstattet dem Vorstand und der Generalversammlung entsprechenden Bericht.

Im Fürstentum Liechtenstein werden die Verwertungsgesellschaften sowohl für den Bereich der Geschäftsführung als auch hinsichtlich der Tarife durch das Amt für Handel und Transport beaufsichtigt.

c) Rechtswege

Den beiden Aufsichtsbereichen entsprechend stehen zwei individuelle Rechtswege offen:

Von der Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaft Betroffene haben die Möglichkeit, in Form einer “Aufsichtsbeschwerde” dem Institut einen Missstand anzuzeigen.54 Dabei handelt es sich nicht um ein ordentliches Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf. Die Betroffenen haben daher keinen Anspruch darauf, dass ihr Begehren in einem förmlichen Verfahren erledigt wird.55 Dennoch verfehlt dieser Rechtsbehelf seine Wirkung nicht, da das Institut die angezeigten Tatsachen ohnehin von Amtes wegen hätte behandeln müssen, hätte es davon Kenntnis gehabt. Soweit das Institut daraufhin gegenüber der betroffenen Verwertungsgesellschaft eine Verfügung erlässt, hat letztere ihrerseits die Möglichkeit, die Sache mittels ordentlicher Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bringen,56 gegen dessen Entscheid wiederum die Beschwerde an das Eidgenössische Bundesgericht zulässig ist.

Die von der Schiedskommission gefällten Tarifgenehmigungsentscheide können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Bundesverwaltungsgericht und dessen Entscheid mit Beschwerde an das Eidgenössische Bundesgericht weitergezogen werden.57 Dabei handelt es sich um ordentliche Rechtsmittel, für deren Beurteilung dem Bundesverwaltungsgericht die volle,58 dem Bundesgericht eine grundsätzlich auf Rechtsfragen eingeschränkte Prüfungsbefugnis zur Verfügung steht.59

  1. Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.
  2. Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.
  3. Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, revidiert in Paris 1971.
  4. Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (Marrakesh Agreement Establishing the World Trade Organization, Annex 1C).
  5. WIPO Copyright Treaty.
  6. WIPO Performances and Phonograms Treaty.
  7. In einigen Fällen ging der Gesetzgeber sogar über die blosse Aufnahme der ratifikationsbedingten Änderungen hinaus, so etwa beim Online-Recht für ausübende Künstler, Produzenten und Sendeunternehmen.
  8. Art. 2 Abs. 1 URG.
  9. Als solche gesetzlichen Schranken des Urheberrechts ausgestaltet sind etwa auch der Eigengebrauch sowie das Zitatrecht.
  10. Art. 28 ff. ZGB.
  11. Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil Obligationenrecht).
  12. Sämtliche Musterverträge können auf der Website von SUISSIMAGE kostenlos heruntergeladen werden. Vgl. für weiterführende Hinweise zu den branchentypischen Vertragstypen und deren Inhalt Dieter Meier, in: Mosimann/Renold/Raschèr (Hg.), Kultur Kunst Recht, Basel 2008, Zwölftes Kapitel, S. 783 ff.
  13. Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 URG.
  14. Art. 20 Abs. 4 URG.
  15. Art. 22 Abs. 1 URG.
  16. Erwähnenswert ist dabei, dass in der Schweiz im Unterschied zur Europäischen Union (vgl. Art. 10 Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitentechnik und Kabelweiterverbreitung) auch die Sendeunternehmen selbst ihre Wahrnehmbarmachungsund Weitersenderechte nur über die Verwertungsgesellschaften gelten machen können (Urteil des Eidgenössischen Bundesgerichts vom 9. Juli 2007, BGE 133 III 568 E. 4).
  17. Art. 13 Abs. 3 URG.
  18. Art. 22a und b URG.
  19. Art. 22c URG.
  20. Art. 24b URG.
  21. Art. 24c URG.
  22. Gemeinsamer Tarif 1.
  23. Gemeinsamer Tarif 2b.
  24. Art. 42 URG; vgl. Carlo Govoni, Die Bundesaufsicht über die kollektive Verwertung von Urheberrechten, in: Von Büren/David (Hg.), Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band II/1 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Basel 1995, S. 395 ff.; Denis Barrelet/Willi Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl., Bern 2008, N. 1 ff. zu Art. 42.
  25. Art. 42 Abs. 1 lit. c URG.
  26. Bei den fünf Verwertungsgesellschaften handelt es sich um die ProLitteris, die SSA, die SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM. Für nähere Angaben zu den von ihnen jeweils vertretenen Werkkategorien vgl. IV.1.
  27. Die Gesellschaften verfügen über eine entsprechende Konzession der liechtensteinischen Regierung und unterstehen in diesem Rahmen der Aufsicht des Amts für Handel und Transport.
  28. Art. 42 Abs. 2 URG.
  29. Denkbar und zulässig ist zudem auch, dass Urheber einer ausländischen Verwertungsgesellschaft beitreten.
  30. ProLitteris ist zuständig für die Rechte an Literatur, Fotografie und bildender Kunst; die SUISA für musikalische und nichttheatralische Werke. Eine Ausnahme vom gesetzlichen Grundsatz “eine Gesellschaft pro Repertoire” besteht hinsichtlich der verwandten Schutzrechte, für deren kollektive Wahrnehmung ausschliesslich SWISSPERFORM zuständig ist. Eine Sonderregelung gilt ferner für die Société Suisse des Auteurs (SSA), welche die Bewilligung für die Wahrnehmung der Zweitnutzungsrechte an wort- und musikdramatischen Werken besitzt und zudem aufgrund eines Zusammenarbeitsvertrags mit SUISSIMAGE die Verwertung von Rechten an audiovisuellen Werken von Urhebern besorgt, während die Rechte der Produzenten und anderer Inhaber abgeleiteter Urheberrechte ausschliesslich durch SUISSIMAGE wahrgenommen werden.
  31. Vgl. dazu auch Dieter Meier, Fernsehen: Neue Verbreitungsformen und ihre rechtliche Einordnung, in: Zeitschrift für Immaterialgüter- und Informationsrecht sic!, Ausgabe 7/8/2007, S. 557 ff.
  32. Zur Erlangung der Mitgliedschaft müssen die Filmtechniker nachweisen, dass sie beim betreffenden Werk in urheberrechtlich relevanter Weise (als Miturheber) mitgewirkt haben, wofür die schriftliche Zustimmung von Produzent und Regisseur genügt. Für alle weiteren Werkanmeldungen desselben Mitglieds reicht sodann die Deklaration der Miturheberschaft durch den Produzenten aus. SUISSIMAGE nimmt keine materielle Beurteilung der einzelnen Beiträge zum Film vor. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten IV.4), ist die Verteilung so ausgestaltet, dass eine zusätzliche Beteiligung von Filmtechnikern die Anteile der Haupturheber nicht schmälert.
  33. Auf diesen Vertrag finden die Bestimmungen des Auftragsrechts gemäss Art. 394 ff. OR Anwendung. Der Mitgliedschaftsvertrag sowie alle Reglemente und Statuten sind auf der Website von SUISSIMAGE zugänglich.
  34. Art. 419 ff. OR; Ziffer 11 Verteilreglement SUISSIMAGE.
  35. Barrelet/Egloff, N. 4 zu Art. 44.
  36. Ziffer 4.5 Verteilreglement SUISSIMAGE.
  37. Art. 44 URG.
  38. Zum Tarifbegriff vgl. Ernst Brem/Vincent Salvadé/Gregor Wild, in: Barbara K. Müller/Reinhard Oertli (Hg.), Urheberrechtsgesetz (URG), Bern 2006, N. 1 ff. zu Art. 46.
  39. Art. 46 f. URG.
  40. Art. 59 Abs. 3 URG; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Oktober 2000, BGE 2A.245/2000 E. 2b/bb.
  41. Art. 60 Abs. 2 URG.
  42. Von dieser unteren Grenze wurde im Gemeinsamen Tarif 4b Gebrauch gemacht, welcher für CD-R/RW data pro 525 MB Speicherkapazität bzw. 1 Stunde Abspieldauer eine Vergütung von CHF 0.05 vorsieht.
  43. Art. 49 Abs. 3 URG; die Angemessenheit ist ein von den Gerichten anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls auszulegender Begriff.
  44. Im Bereich der obligatorischen Kollektivverwertung lagen die Verwaltungskosten von SUISSIMAGE in den Jahren 2006 und 2007 bei jeweils 4,4%. Für den (einen höheren administrativen Aufwand generierenden) Bereich der fakultativen Kollektivverwertung sind die Verwaltungskosten auf pauschal 10% festgesetzt. Für die Weiterleitung von Urheberrechtsentschädigungen aus dem Ausland werden keine Verwaltungskosten berechnet.
  45. Vgl. Ziffer 4.1 Verteilreglement SUISSIMAGE.
  46. Diese 10 weiteren Punkte haben keine Verminderung der Punktezahl für die beiden anderen Anteile zur Folge. Vielmehr werden sie aus den gesamten Werknutzungseinnahmen alimentiert.
  47. Bei Sendungen wird beispielsweise auf die Werkkategorie, die Senderdichte, die Ausstrahlungszeit sowie den Programmkoeffizienten abgestellt (vgl. Ziffer 13.3 ff. des Verteilreglements SUISSIMAGE).
  48. Ziffer 8.3 der Statuten SUISSIMAGE.
  49. Art. 52 ff. URG.
  50. Art. 55 ff. URG.
  51. Art. 60 URG.
  52. So gewährt SUISSIMAGE beispielsweise gesamtschweizerischen Verbänden von Kabelbetreibern, die von ihren Mitgliedern die tariflichen Entschädigungen und Meldungen für Rechnung der Verwertungsgesellschaften einziehen und gesamthaft an SUISSIMAGE weiterleiten, und die alle tariflichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllen, eine Ermässigung von 5% (Ziffer 4.4 des Gemeinsamen Tarifs 1).
  53. Art. 906 Abs. 1 i.V.m. Art. 727 ff. OR.
  54. Art. 71 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (analoge Anwendung, da es sich bei den Verwertungsgesellschaften nicht um Behörden handelt).
  55. Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N. 1 zu Art. 101.
  56. Art. 74 Abs. 1 URG.
  57. Art. 74 Abs. 1 URG i.V.m. Art. 82 ff. und 90 ff. Gesetz über das Bundesgericht.
  58. Art. 49 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren.
  59. Art. 97 Gesetz über das Bundesgericht.